Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses - Die Petitionen
Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses
Öffentliche Petition Nr.755
Petent: Andre Schmit
Ziel der Petition
Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten. Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: ""Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 ""Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière"" klar hervor. En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles. Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden. Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden. Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt. Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen. Auch wird mit Sicherheit nicht der ""kleine Mann"" durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden.
Begründung der Petition
Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten. Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: ""Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 ""Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière"" klar hervor. En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles. Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden. Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden. Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt. Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen. Auch wird mit Sicherheit nicht der ""kleine Mann"" durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden.
Sammeln der registrierten Unterschriften
Nach der Auswertung aller registrierten Unterschriften sind 15 Unterschriften gültig.
Gültige Unterschriften
15 / 4 500
Wichtige Informationen
Weiterführung als einfache Petition
Datum der Einreichung
14/12/2016
Öffnung der Unterschriftensammlung
06/02/2017
Zusätzliche Informationen
Verlauf der Petition
Unterzeichner der Petition
03/05/2017
Umstufung der öffentlichen Petition, welche das Quorum von 4500 Unterschriften verfehlt hat, zur einfachen Petition Nr. 755 am 03-05-2017
05/04/2017
Gültige Online-Unterschriften: 15
05/04/2017
Die öffentliche Petition Nr. 755 hat das Quorum von 4500 gültigen Unterschriften bis zum 05-04-2017 nicht erreicht. Zahl der gültigen Unterschriften: 15
22/03/2017
Die Frist zum Unterschreiben der öffentlichen Petition Nr. 755 ist am 22-03-2017 abgelaufen - Zahl der Online-Unterschriften vor Überprüfung: 15
08/02/2017
Die Frist zum Unterschreiben für die öffentliche Petition Nr. 755 ist am 08-02-2017 bis zum 21-03-2017 verlängert worden
06/02/2017
Die öffentliche Petition Nr. 755 kann ab dem 06-02-2017 unterschrieben werden
06/02/2017
Zulässigkeitsbescheid
02/02/2017
Die öffentliche Petition Nr. 755 wurde am 02-02-2017 von der Petitionsausschuss für zulässig erklärt
31/01/2017
Das Gutachten des Petitionsausschusses vom 31-01-2017 betreffend die Petition Nr. 755 fällt positiv aus
15/12/2016
Die öffentliche Petition Nr. 755 wurde am 15-12-2016 eingereicht.
Texte de la pétition