Für die Verankerung des Rechts auf Leben in der Verfassung

Öffentliche Petition Nr.4251

Petent: Irene Montero Corzo

Diese Petition ist in weiteren Sprachen verfügbar:

Ziel der Petition

Artikel 12 der Verfassung soll wie folgt ergänzt werden: ,,Das Recht auf Leben und die Menschenwürde sind unantastbar."

Begründung der Petition

Das Recht auf Leben ist das grundlegendste Menschenrecht. Es ist die Voraussetzung für die Ausübung aller anderen Rechte. In mehreren demokratischen europäischen Staaten wie Deutschland, Spanien, Portugal, Griechenland oder Irland ist es ausdrücklich in der Verfassung verankert. Luxemburg gehört zu den Staaten, die dieses Recht indirekt durch ihren Beitritt zu den großen internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Kinderrechte anerkennen. Das Einschreiben der ,,Freiheit" abzutreiben in die Verfassung reißt jedoch ipso facto eine klaffende Lücke, die nunmehr unbedingt durch die Verankerung des Rechts auf Leben geschlossen werden muss. Umso mehr als die internationalen Übereinkommen nicht in Erwägung gezogen wurden. Ist es vorstellbar, dass der Umwelt- und Tierschutz auf Verfassungsebene erhoben wird (Revision von 2023), ohne dass dies ebenso ausdrücklich für den Schutz des Menschen geschieht? Es ist dringend erforderlich, die universelle Dimension und den inklusiven Charakter des Rechts jedes Menschen auf Leben zu betonen, in vollkommener Übereinstimmung mit Artikel 12, der festlegt, dass ,,die Menschenwürde unantastbar ist". Das Recht auf Leben muss in der Tat jeden Menschen umfassen, unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Herkunft, seiner Lebensweise, seiner wirtschaftlichen Lage, seinen Überzeugungen oder Meinungen, seinem geistigen oder körperlichen Gesundheitszustand oder eben seinem Entwicklungsstadium, d. h. seinem Alter. Es setzt den Schutz des Lebens vom Beginn bis zum natürlichen Ende voraus, wobei den Schwächsten und Verletzlichsten besondere Aufmerksamkeit gilt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der politischen Entscheidungsträger, für den Frieden im Allgemeinen und die Sicherheit jedes Einzelnen im Besonderen zu sorgen, und diese Verpflichtung muss damit verbunden bleiben. Sie wird zu Recht durch die verfassungsmäßige Abschaffung der Todesstrafe unterstrichen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Erklärung der Rechte des Kindes die Notwendigkeit eines rechtlichen Schutzes ,,vor wie nach der Geburt" betont und dass das Gesetz vom 15. November 1978 (geändert in den Jahren 2012, 2014 und 2025) in seinem Artikel 1 ,,die Achtung jedes Menschen vom Beginn des Lebens an" fordert. Es erscheint daher kaum vorstellbar, dass die Tötung eines noch nicht geborenen Menschen auf der höchsten Ebene der Rechtsnorm als ,,Freiheit" anerkannt wird, während der Schutz seines Lebens - was das Recht einschließt, nicht auf eine Abtreibung zurückgreifen zu müssen (etwa durch äußeren Druck) - nicht denselben Status genießen würde. Auf symbolischer Ebene würde eine Verfassung, die sich zum Grundwert des Lebens nicht äußert, während sie gleichzeitig die Freiheit (oder das Recht) auf dessen Beseitigung verankert, ihre eigene Kohärenz untergraben und Artikel 12, der besagt, dass ,,die Menschenwürde unantastbar ist", seiner Bedeutung berauben. Ein demokratischer Staat kann sich ein solches institutionelles und ethisches Ungleichgewicht nicht leisten.

Wichtige Informationen

Zulässig

Datum der Einreichung

15/09/2026

Öffnung der Unterschriftensammlung

24/09/2026

Zusätzliche Informationen

Zulässig

Die Schwelle von 5500 entspricht der Anzahl der Unterschriften, die erforderlich sind, um eine öffentliche Anhörung auszulösen.

Eingetragene Unterschriften

0 / 5 500

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Für die Verankerung des Rechts auf Leben in der Verfassung

Öffentliche Petition Nr.4251

Petent: Irene Montero Corzo

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Ziel der Petition

Artikel 12 der Verfassung soll wie folgt ergänzt werden: ,,Das Recht auf Leben und die Menschenwürde sind unantastbar."

Begründung der Petition

Das Recht auf Leben ist das grundlegendste Menschenrecht. Es ist die Voraussetzung für die Ausübung aller anderen Rechte. In mehreren demokratischen europäischen Staaten wie Deutschland, Spanien, Portugal, Griechenland oder Irland ist es ausdrücklich in der Verfassung verankert. Luxemburg gehört zu den Staaten, die dieses Recht indirekt durch ihren Beitritt zu den großen internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Kinderrechte anerkennen. Das Einschreiben der ,,Freiheit" abzutreiben in die Verfassung reißt jedoch ipso facto eine klaffende Lücke, die nunmehr unbedingt durch die Verankerung des Rechts auf Leben geschlossen werden muss. Umso mehr als die internationalen Übereinkommen nicht in Erwägung gezogen wurden. Ist es vorstellbar, dass der Umwelt- und Tierschutz auf Verfassungsebene erhoben wird (Revision von 2023), ohne dass dies ebenso ausdrücklich für den Schutz des Menschen geschieht? Es ist dringend erforderlich, die universelle Dimension und den inklusiven Charakter des Rechts jedes Menschen auf Leben zu betonen, in vollkommener Übereinstimmung mit Artikel 12, der festlegt, dass ,,die Menschenwürde unantastbar ist". Das Recht auf Leben muss in der Tat jeden Menschen umfassen, unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Herkunft, seiner Lebensweise, seiner wirtschaftlichen Lage, seinen Überzeugungen oder Meinungen, seinem geistigen oder körperlichen Gesundheitszustand oder eben seinem Entwicklungsstadium, d. h. seinem Alter. Es setzt den Schutz des Lebens vom Beginn bis zum natürlichen Ende voraus, wobei den Schwächsten und Verletzlichsten besondere Aufmerksamkeit gilt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der politischen Entscheidungsträger, für den Frieden im Allgemeinen und die Sicherheit jedes Einzelnen im Besonderen zu sorgen, und diese Verpflichtung muss damit verbunden bleiben. Sie wird zu Recht durch die verfassungsmäßige Abschaffung der Todesstrafe unterstrichen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Erklärung der Rechte des Kindes die Notwendigkeit eines rechtlichen Schutzes ,,vor wie nach der Geburt" betont und dass das Gesetz vom 15. November 1978 (geändert in den Jahren 2012, 2014 und 2025) in seinem Artikel 1 ,,die Achtung jedes Menschen vom Beginn des Lebens an" fordert. Es erscheint daher kaum vorstellbar, dass die Tötung eines noch nicht geborenen Menschen auf der höchsten Ebene der Rechtsnorm als ,,Freiheit" anerkannt wird, während der Schutz seines Lebens - was das Recht einschließt, nicht auf eine Abtreibung zurückgreifen zu müssen (etwa durch äußeren Druck) - nicht denselben Status genießen würde. Auf symbolischer Ebene würde eine Verfassung, die sich zum Grundwert des Lebens nicht äußert, während sie gleichzeitig die Freiheit (oder das Recht) auf dessen Beseitigung verankert, ihre eigene Kohärenz untergraben und Artikel 12, der besagt, dass ,,die Menschenwürde unantastbar ist", seiner Bedeutung berauben. Ein demokratischer Staat kann sich ein solches institutionelles und ethisches Ungleichgewicht nicht leisten.

Zulässig

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Zulässig

Datum der Einreichung

15/09/2026

Öffnung der Unterschriftensammlung

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