Anpassung der Kriterien zur Bewertung des Hörverlustes für den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung im Zusammenhang mit angepassten Brandmeldeanlagen - Die Petitionen
Anpassung der Kriterien zur Bewertung des Hörverlustes für den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung im Zusammenhang mit angepassten Brandmeldeanlagen
Öffentliche Petition Nr.3949
Petent: Rosine May
Diese Petition ist in weiteren Sprachen verfügbar:
Ziel der Petition
Mit dieser Petition wird eine gezielte Anpassung der gesetzlichen Bewertungsmodalitäten des Hörverlustes im Rahmen der Pflegeversicherung beantragt, sofern diese Bewertung den Zugang zu technischen Hilfsmitteln im Bereich des Brandschutzes für gehörlose und schwerhörige Personen bestimmt. Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung unter anderem auf einer Bewertung der Hörfähigkeit des besseren Ohres mit Korrektur durch dauerhaftes Hörgerät, sofern möglich, beruht. Maßgeblich ist dabei ein Hörverlust von mindestens 75 dB, berechnet als arithmetischer Mittelwert der relevanten Sprachfrequenzen. Diese Bewertungsmethode ist im Rahmen einer allgemeinen funktionellen Beurteilung grundsätzlich sachgerecht, stößt jedoch im spezifischen Bereich des Brandschutzes an ihre Grenzen. Hörgeräte werden nicht dauerhaft getragen und werden insbesondere während des Schlafes abgelegt. Gerade in dieser Situation besteht jedoch ein erhöhtes Risiko bei Bränden im häuslichen Umfeld. Die Bewertung der korrigierten Hörleistung spiegelt daher nicht die tatsächliche Gefährdungssituation und die reale Wahrnehmungsfähigkeit von akustischen Alarmsignalen wider. In der Praxis führt dies dazu, dass Personen mit erheblichem nicht korrigiertem Hörverlust vom Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für angepasste Brandmeldeanlagen (visuelle, vibrierende oder vernetzte Systeme) ausgeschlossen werden, obwohl diese für ihre Sicherheit unerlässlich sind. Die Petition beantragt daher, dass für den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung im Zusammenhang mit angepassten Brandmeldeanlagen die Bewertung des Hörverlustes ohne Berücksichtigung von Hörgeräten oder anderen Hörhilfen erfolgen kann. Diese Anpassung wäre auf diesen spezifischen Leistungsbereich beschränkt und würde die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zur Pflegeversicherung nicht in Frage stellen. Sie würde eine sachgerechte, präventive und lebensschützende Anwendung der bestehenden gesetzlichen Regelungen ermöglichen.
Begründung der Petition
1. Ziel und Gegenstand des Anliegens Die vorliegende erläuternde Note dient dazu, den Kontext und die Tragweite des Anliegens darzustellen, um dessen Prüfung durch die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse zu erleichtern. Die Petition zielt weder auf eine allgemeine Ausweitung der Ansprüche aus der Pflegeversicherung noch auf eine Änderung der allgemeinen Zugangsschwelle ab, sondern auf eine funktionale Anpassung, die auf eine klar abgegrenzte Art technischer Hilfsmittel beschränkt ist. 2. Technische und praktische Begründung Angepasste Brandmeldeanlagen (visuelle, vibrierende oder vernetzte Signale) sind darauf ausgelegt, die fehlende Wahrnehmung akustischer Alarmsignale bei fehlendem Tragen von Hörgeräten zu kompensieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass: - Hörgeräte während des Schlafes abgelegt werden; - die maßgebliche Referenzsituation im Bereich des Brandschutzes gerade die Nachtzeit ist; - die mit Hörgeräten korrigierte Hörleistung daher keinen geeigneten Indikator für das tatsächlich bestehende Risiko darstellt. - Die Bewertung auf Grundlage des nicht korrigierten Hörvermögens stellt in diesem spezifischen Kontext eine objektive Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit dar. Es ist hervorzuheben, dass selbst dann, wenn gehörlose oder schwerhörige Personen Hörgeräte tragen und im Rahmen audiometrischer Tests ein Hörniveau erreichen, das dem gesetzlichen Referenzschwellenwert entspricht (insbesondere 75 dB mit Korrektur), dies nicht zwangsläufig eine tatsächliche Wahrnehmung eines Brandalarms in einer realen Gefahrensituation gewährleistet. Hörgeräte verstärken bestimmte Frequenzen selektiv und geben kontinuierliche oder schrille akustische Signale - wie sie bei Brandmeldeanlagen auftreten - nicht in jedem Fall zuverlässig wieder. Diese Feststellung stellt weder die Angemessenheit des gesetzlichen Schwellenwertes noch die grundsätzliche Eignung der Bewertung der korrigierten Hörleistung im allgemeinen Rahmen der Pflegeversicherung in Frage, sondern weist auf eine spezifische funktionale Grenze im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Brandmeldeeinrichtungen hin. 3. Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit Der Antrag wahrt die Grundsätze der: - Verhältnismäßigkeit, da er strikt auf Leistungen im Bereich des Brandschutzes beschränkt ist; - Rechtssicherheit, indem die bestehenden medizinischen Kriterien (Frequenzen, Berechnungsmethode, Schwellenwerte) beibehalten werden; - Systemkohärenz, indem Verwaltungsentscheidungen vermieden werden, die dem Ziel des Schutzes der betroffenen Personen zuwiderlaufen. 4. Allgemeininteresse Die vorgeschlagene Anpassung trägt bei: - zur Prävention von Haushaltsunfällen; - zur Verringerung menschlicher und materieller Risiken; - zur wirksamen Umsetzung des Rechts auf Sicherheit für Menschen mit einer Hörbehinderung.
Unterschriftensammlung läuft
Die Schwelle von 5500 entspricht der Anzahl der Unterschriften, die erforderlich sind, um eine öffentliche Anhörung auszulösen.
Eingetragene Unterschriften
2 / 5 500
Wichtige Informationen
Sammeln von Unterschriften
Datum der Einreichung
28/01/2026
Öffnung der Unterschriftensammlung
05/02/2026
Zusätzliche Informationen
Verlauf der Petition
Unterzeichner der Petition
05/02/2026
Die öffentliche Petition Nr. 3949 kann ab dem 05-02-2026 unterschrieben werden
04/02/2026
Die öffentliche Petition Nr. 3949 wurde am 04-02-2026 von der Petitionsausschuss für zulässig erklärt
Zulässigkeit : zulässig Beginn der Unterschriftsphase : 05-02-2026 um 0:00 Ende der Unterschriftsphase : 18-03-2026 um 23:59