Die Petitionen der Abgeordneten­kammer

Jede Person hat das Recht, Forderungen in Form von Petitionen an die Abgeordnetenkammer zu richten.
Es gibt zwei Arten von Petitionen? öffentliche Petitionen und einfache Petitionen.

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Übersicht über öffentliche Petitionen, die zur Unterzeichnung vorliegen

Verbindliche Lärmklassifizierung für Wohnimmobilien, die in Luxemburg zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden

Öffentliche Petition

4005

Datum der Einreichung 13/03/2026

ZIEL : Das Problem: Derzeit verfügt Luxemburg über eine technische Norm für die Gebäudeakustik (ILNAS 103-1:2022), die jedoch freiwillig ist. Dies führt dazu: • Als "ruhig" oder "friedlich" beworbene Wohnungen haben keine rechtliche Definition • Mieter können den Lärmpegel vor Vertragsunterzeichnung nicht überprüfen • Streitigkeiten über Lärm haben keine objektive Grundlage für eine Lösung • Verbraucher werden getäuscht, ohne rechtliche Handhabe Was Luxemburg bereits tut: Luxemburg erkennt Lärm bereits als ernstes Gesundheitsproblem an. Im Juli 2023 verabschiedete das Parlament einstimmig ein Gesetz, das bis zu 16.000 EUR pro Haus und 8.000 EUR pro Wohnung für die Isolierung gegen Fluglärm vom Flughafen Findel vorsieht. Im Juni 2025 startete die Regierung eine öffentliche Konsultation zu nationalen Aktionsplänen gegen Straßen-, Schienen-, Flug- und Stadtlärm und setzte damit die EU-Richtlinie 2002/49/EG um. Diese Maßnahmen betreffen jedoch nur Fluglärm und Umweltkartierung. Es besteht immer noch keine Verpflichtung, den Mietern vor Abschluss eines Mietvertrags den Lärmpegel mitzuteilen. Diese Petition schließt diese Lücke. Der Vorschlag: Wir fordern die Abgeordnetenkammer auf, ein verbindliches Lärmklassifizierungssystem für alle Wohnimmobilien einzuführen, ähnlich den bestehenden Energieausweisen. Dieser Vorschlag würde die Norm ILNAS 103-1:2022 ergänzen und könnte in das geänderte Gesetz vom 18. Dezember 2023 über den Verbraucherschutz integriert werden. Klassifizierungsskala: • A+ : 0-10 dB - Praktisch geräuschlos • A : 10-15 dB - Sehr ruhig, friedlich • B : 15-35 dB - Ruhig, friedlich • C : 35-45 dB - Mäßig • D : 45-55 dB - Laut • E : 55-65 dB - Sehr laut • F : >65 dB - Extrem laut Messanforderungen und Kosten: • Alle Lärmmessungen müssen mit einem Schallpegelmessgerät durchgeführt werden, das der Norm IEC 61672-1 entspricht • Die Geräte müssen mindestens der Genauigkeitsklasse 2 (±1,5 dB) entsprechen, Geräte der Klasse 1 werden für Streitbeilegungen empfohlen • Professionelle Geräte der Klasse 2 sind ab 196,90 EUR im Handel erhältlich, was die Zertifizierung für jeden qualifizierten Fachmann erschwinglich und zugänglich macht • Die Messungen müssen von einem gültigen Kalibrierungszertifikat begleitet sein, das in den letzten 2 Jahren ausgestellt wurde, oder von einer grundlegenden Feldkalibrierung, die vom Fachmann überprüft wurde • Das Gerät muss A- und C-Frequenzbewertung sowie schnelle/langsame Zeitbewertung unterstützen • Die Messungen sind während der Spitzenverkehrszeiten (werktags 7:00-9:00 und 17:00-19:00) und nachts (22:00-7:00) durchzuführen • Die endgültige Klassifizierung muss den höchsten gemessenen Pegel während dieser Zeiträume widerspiegeln • Die Messungen müssen an repräsentativen Stellen innerhalb der Wohnung durchgeführt werden Schlüsselmaßnahmen: 1. Obligatorisches Zertifikat vor jedem Verkauf oder jeder Vermietung, ausgestellt von einem qualifizierten Fachmann (Architekten, Ingenieure und Techniker, die von ILNAS akkreditiert sind oder eine anerkannte Akustikzertifizierung besitzen) 2. Gültig für 5 Jahre, mit Angabe der gemessenen Lärmpegel und der Klassifizierung 3. Für Gebäude, die vor 2020 gebaut wurden, weist das Zertifikat die gemessenen Werte aus, ohne eine Mindestklasse zu verlangen; die vollständige Klassifizierung gilt für Neubauten und größere Renovierungen 4. "Ruhig" in Anzeigen muss Klasse B oder besser entsprechen, Falschdarstellung wird mit Strafen belegt 5. Rechtsbehelfe für Mieter, wenn der tatsächliche Lärm vom Zertifikat abweicht: Recht auf Vertragskündigung, Mietminderung oder Schadensersatz 6. Durchsetzung durch ILNAS oder die Direktion für Verbraucherschutz, mit Geldstrafen von 1.000 EUR bis 25.000 EUR bei Verstößen 7. Kosten des Zertifikats trägt der Eigentümer, steuerlich absetzbar als Grundstücksaufwand 8. 3-jährige Übergangsfrist vor Inkrafttreten des Gesetzes 9. Integration in MyGuichet.lu für einfaches Hochladen mit Mietverträgen und Kaufurkunden

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37

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51 / 5 500

Mehr Schutz für Immobilienagent:innen und Außendienstmitarbeiter(innen) in Luxemburg

Öffentliche Petition

3953

Datum der Einreichung 29/01/2026

ZIEL : Der tragische Messerangriff in Limpertsberg am 27. Januar 2026, bei dem eine 35-jährige Immobilienagentin erstochen wurde und eine weitere Frau schwer verletzt wurde, hat uns tief erschüttert. Die betroffene Fachkraft war im Rahmen eines Immobilienbesichtigungstermins unterwegs, als sie Opfer dieser brutalen Tat wurde. Solche Gewaltvorfälle sind nicht nur ein persönliches, sondern auch ein gesellschaftliches Problem: Sie treffen Menschen in ihrem Arbeitsalltag und werfen Fragen zur Sicherheit von Berufsgruppen auf, die regelmäßig allein im öffentlichen Raum oder mit Fremdpersonen agieren. Wir fordern daher gemeinsam, dass die luxemburgischen Behörden wirksame Maßnahmen ergreifen, um den Schutz von Immobilienagent:innen und anderen Außendienstmitarbeiter:innen deutlich zu verbessern. Unsere Forderungen Einführung eines verpflichtenden Notruf-/Panik-Buttons Jeder Immobilienagent und jede Außendienstmitarbeiterin, die alleine Termine wahrnimmt, soll verpflichtend ein zertifiziertes Alarm- und Notrufsystem erhalten. Dieses System sollte: eine direkte Verbindung zur Polizei (Notruf 113) herstellen, den genauen Standort (GPS) der Person übermitteln, schnell und einfach per Knopfdruck aktiviert werden können. Diese Art von Sicherheitssystem wird bereits in anderen Bereichen (z. B. Senioren-Notrufgeräte) erfolgreich genutzt und kann im Ernstfall Leben retten. Rechtliche Klarstellung und Anpassung der Selbstschutz-Regelungen Luxemburg verbietet derzeit grundsätzlich den Besitz und das Mitführen von Pfefferspray oder anderen nicht-tödlichen Selbstverteidigungs-Hilfsmitteln (,,Armes prohibés"). Wir fordern: Eine gesetzliche Regelung, die das Tragen von nicht-tödlichen Selbstschutzmitteln wie Pfefferspray im Rahmen der Selbstverteidigung unter klar definierten Bedingungen legalisiert. Alternativ oder ergänzend die Einführung spezifischer, sicherer und legal einsetzbarer Selbstverteidigungshilfsmittel, die von professionellen Sicherheitsbehörden empfohlen und technisch geprüft wurden. Schulung, Prävention und Schutzkonzepte Einführung verpflichtender Schulungen für Immobilienagent(innen) und Außendienstpersonal zu: Risiko- und Gefahrenbewusstsein, sicheren Arbeitsmethoden im Außendienst, Deeskalationstechniken, Nutzung der Alarm- und Notrufsysteme. Begründung Immobilienagent(innen) sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit häufig allein unterwegs, teilweise an abgelegene Orte, mit unbekannten Personen und ohne unmittelbare Schutzmöglichkeiten. Der aktuelle rechtliche Rahmen luxemburgischer Sicherheitsbestimmungen enthält erhebliche Lücken in Bezug auf nicht-tödliche Selbstschutzmittel, die in anderen Nachbarländern (z. B. Frankreich, Deutschland) unter bestimmten Bedingungen legal sind. Ein Panik-Button-System würde bei akuter Gefahr sofort die Polizei informieren und durch Standortübermittlung wertvolle Zeit für Rettungskräfte gewinnen. Wir fordern Sie auf, diese Petition ernsthaft zu prüfen und konkrete gesetzliche Änderungen sowie Schutzmaßnahmen zu erarbeiten, die Menschen in gefährdeten Berufsgruppen besser vor Gewalt schützen. In der täglichen Praxis befinden sich Immobilienagentinnen und -agenten häufig allein auf entlegenen Immobilien, abgeschirmt von Öffentlichkeit und Nachbarschaft, teilweise in Anwesenheit mehrerer fremder Personen. In einer Notsituation besteht weder die Möglichkeit, schnell Hilfe zu rufen, noch sich wirksam zu schützen. Dies stellt ein erhebliches und nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko dar.

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9

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24 / 5 500

Demande de révision du cadre légal du congé de maternité et du congé parental en cas de grossesses multiples et de grossesses à risque

Öffentliche Petition

3972

Datum der Einreichung 05/02/2026

ZIEL : Nous, citoyennes et citoyens, demandons à la Chambre des Députés d'examiner une révision ciblée de la législation relative au congé de maternité, telle que prévue par le Code du travail luxembourgeois, afin qu'elle tienne compte de manière adéquate des grossesses multiples et des grossesses présentant des risques médicaux avérés. Cadre légal actuel Conformément aux dispositions du Code du travail (notamment les articles L.332-1 et suivants), le congé de maternité est actuellement fixé à 20 semaines, réparties entre une période prénatale et postnatale, selon les conditions prévues par la loi. Ce régime est uniforme, indépendamment : du nombre d'enfants à naître, de la présence de complications médicales, ou de l'hospitalisation prolongée des nouveau-nés après la naissance. En parallèle, la législation luxembourgeoise prévoit un droit au congé parental par enfant, y compris en cas de naissances multiples. Toutefois, ce dispositif repose sur une indemnisation plafonnée, qui ne permet pas toujours aux familles concernées d'exercer effectivement l'ensemble de leurs droits, en raison de contraintes financières réelles et documentées. Constats médicaux et sociaux Les données médicales établissent qu'une grossesse multiple constitue, dans la majorité des cas, une grossesse à haut risque, associée notamment à : des accouchements prématurés, des retards de croissance intra-utérins, et une hospitalisation fréquente et parfois prolongée des nouveau-nés en service de néonatologie. Dans ces circonstances, une part significative du congé de maternité et du congé parental est vécue dans un contexte hospitalier, privant les parents de la finalité première de ces congés : ➡️ le temps de présence, de soins et de création du lien parent-enfant dans un cadre familial stable. À l'issue du congé parental standard, de nombreux parents se trouvent dans l'impossibilité pratique et psychologique de confier leurs enfants à des structures d'accueil collectif, notamment lorsque ceux-ci présentent des fragilités médicales liées à la prématurité ou à d'autres pathologies. Limites du dispositif actuel Faute d'un cadre légal adapté, les futures mères concernées sont souvent contraintes de recourir à un arrêt de travail pour maladie avant le début du congé de maternité. Cette situation : - ne reflète pas toujours une incapacité de travail au sens médical strict, - ne permet pas aux employeurs d'anticiper et d'organiser un remplacement adéquat, - et crée une insécurité juridique et organisationnelle évitable. Un départ anticipé en congé de maternité, clairement encadré par la loi, permettrait au contraire : - une meilleure protection de la santé de la mère et des enfants, - une plus grande transparence administrative, - et une meilleure planification pour les employeurs. Demandes Au regard de ce qui précède, nous demandons : 1. L'introduction de dispositions spécifiques dans le Code du travail pour les grossesses multiples et les grossesses à risque médicalement reconnues ; 2. La possibilité d'un début anticipé du congé de maternité, sans recours préalable à un arrêt maladie ; 3. Une adaptation de la durée du congé de maternité lorsque les nouveau-nés sont hospitalisés en néonatologie ; 4. Une reconnaissance légale du fait que, bien que le droit au congé parental multiple existe, son exercice n'est pas toujours financièrement réalisable, ce qui justifie une réflexion complémentaire en amont, dès le congé de maternité. Conclusion Une telle révision permettrait une approche plus équitable, proportionnée et conforme aux réalités médicales, familiales et économiques, tout en respectant l'équilibre entre protection sociale et organisation du travail.

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9

Verbleibende Tage

Eingetragene Unterschriften

51 / 5 500

Aktuelle öffentliche Debatten

Une hausse de l’allocation repas devrait faire partie de négociations entre Gouvernement et syndicats

Öffentliche Petition Nr.3757

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