Öffentliche n°755

Petitionär/in: Andre Schmit

Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses

Ziel der Petition

Gleichstellung von ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führen mit ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer Zahlstelle in einem Land führen welches entweder E.U. Mitglied ist oder mit dem ein multilaterales Abkommen zwecks des automatischen Austausch von Steuerinformationen (Automatic Exchange of Information, AEOI) abgeschlossen wurde.

Beweggründe für die Petition

Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten. Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: „Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 “Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière” klar hervor. En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles. Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden. Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden. Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt. Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen. Auch wird mit Sicherheit nicht der „kleine Mann“ durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden.

Diese öffentliche Petition hat keine 4.500 Unterschrifen gesammelt. Auf Antrag des Urhebers wurde sie in eine einfache Petition umgewandet. Einfache Petition anzeigen.
abgelaufen  21.03.2017
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Verlauf dieser Petition

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03.05.2017

Umstufung der öffentlichen Petition, welche das Quorum von 4500 Unterschriften verfehlt hat, zur einfachen Petition Nr. 755 am 03-05-2017

05.04.2017

Gültige Online-Unterschriften: 15

05.04.2017

Die öffentliche Petition Nr. 755 hat das Quorum von 4500 gültigen Unterschriften bis zum 05-04-2017 nicht erreicht. Zahl der gültigen Unterschriften: 15

22.03.2017

Die Frist zum Unterschreiben der öffentlichen Petition Nr. 755 ist am 22-03-2017 abgelaufen - Zahl der Online-Unterschriften vor Überprüfung: 15

08.02.2017

Die Frist zum Unterschreiben für die öffentliche Petition Nr. 755 ist am 08-02-2017 bis zum 21-03-2017 verlängert worden

Neues Enddatum der Unterschriftsphase: 21-03-2017

06.02.2017

Die öffentliche Petition Nr. 755 kann ab dem 06-02-2017 unterschrieben werden

06.02.2017

Zulässigkeitsbescheid

02.02.2017

Die öffentliche Petition Nr. 755 wurde am 02-02-2017 von der Präsidentenkonferenz für zulässig erklärt

Zulässigkeit : zulässig

Beginn der Unterschriftsphase : 06-02-2017 um 0:00

Ende der Unterschriftsphase : 20-03-2017 um 23:59

31.01.2017

Das Gutachten des Petitionsausschusses vom 31-01-2017 betreffend die Petition Nr. 755 fällt positiv aus

Gutachten des Petitionsausschusses : positiv

15.12.2016

Die öffentliche Petition Nr. 755 wurde am 15-12-2016 eingereicht.

Titel der Petition: Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses

 

Ziel der Petition: Gleichstellung von ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führen mit ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer Zahlstelle in einem Land führen welches entweder E.U. Mitglied ist oder mit dem ein multilaterales Abkommen zwecks des automatischen Austausch von Steuerinformationen (Automatic Exchange of Information, AEOI) abgeschlossen wurde.

 

Gründe für das allgemeine Interesse dieser Petition: Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten.

 

Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: „Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 “Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière” klar hervor.

 

En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles.

 

Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden.

 

Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden.

 

Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt.

Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen.

Auch wird mit Sicherheit nicht der „kleine Mann“ durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden.

Texte de la pétition Texte de la pétition