Public n°755

Petitioner: Andre Schmit

Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses

Purpose of the petition

Gleichstellung von ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führen mit ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer Zahlstelle in einem Land führen welches entweder E.U. Mitglied ist oder mit dem ein multilaterales Abkommen zwecks des automatischen Austausch von Steuerinformationen (Automatic Exchange of Information, AEOI) abgeschlossen wurde.

Reasons for the petition

Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten. Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: „Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 “Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière” klar hervor. En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles. Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden. Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden. Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt. Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen. Auch wird mit Sicherheit nicht der „kleine Mann“ durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden.

This public petition did not reach the threshold of 4. 500 signatures. At the request of the petitioner, the public petition was transformed into an ordinary petition. Show ordinary petition.
ended  21.03.2017
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registered signatures

The steps of this petition

Icon process
03.05.2017

Reclassification of the public petition, not having reached the threshold of 4500 signatures, into an ordinary petition n°755, on 03-05-2017

05.04.2017

Validated electronic signatures: 15

05.04.2017

The threshold of 4500 signatures is not reached for the public petition n°755, on 05-04-02017 - Number of signatures after validation: 15

22.03.2017

The period for signing the public petition n°. 755 is closed on 22-03-2017 - Number of electronic signatures before validation: 15

08.02.2017

The period for signing the public petition n° 755 is extended until 21-03-2017, on 08-02-2017

New end date of the signature period: 21-03-2017

06.02.2017

The public petition n°755 is open for signature, on 06-02-2017

06.02.2017

Statement of admissibility

02.02.2017

The public petition n°755 is declared admissible by the Conference of Presidents on 02-02-2017

Admissibility: admissible

Start date of the signature period: 06-02-2017 at 0:00 a.m.

End date of the signature period: 20-03-2017 at 11:59 p.m.

31.01.2017

The Committee on Petitions issued an opinion positive regarding the public petition n° 755, on 31-01-2017

Opinion of the Committee on Petitions: positive

15.12.2016

The petition public n°755 is submitted the 15-12-2016

Title of the petition: Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses

 

Aim of the petition: Gleichstellung von ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führen mit ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer Zahlstelle in einem Land führen welches entweder E.U. Mitglied ist oder mit dem ein multilaterales Abkommen zwecks des automatischen Austausch von Steuerinformationen (Automatic Exchange of Information, AEOI) abgeschlossen wurde.

 

Motivation of the general interest of the petition: Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten.

 

Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: „Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 “Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière” klar hervor.

 

En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles.

 

Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden.

 

Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden.

 

Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt.

Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen.

Auch wird mit Sicherheit nicht der „kleine Mann“ durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden.

Texte de la pétition Texte de la pétition